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Grundsätzlich gilt der Herkunftslandstandard des § 3 Abs. 1 TMG, sodass Drittanbieter nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Viele Unternehmen sind sich jedoch nicht bewusst, dass ein Geschäftssitz in Großbritannien (ein Arbeitsplatz in einem Kooperationsraum reicht bereits aus) eine Kennzeichnungspflicht begründet. Gleiches gilt, wenn das Drittanbieterunternehmen mit seiner Website den britischen Markt direkt anspricht, also beispielsweise Kunden in Großbritannien anwirbt. In diesem Fall muss das betreffende Unternehmen eine Kennzeichnung zur Verfügung stellen, da britische Käufer – wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Glasgow a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02) hervorgeht – ein Interesse daran haben zu erfahren, welchem Recht der Drittanbieter unterliegt, wer genau der Ansprechpartner ist und welche geschäftlichen Verbindungen bestehen.
